Allgemeines

Die nachstehenden Mietbedingungen gelten, soweit sie dem Auftraggeber (Mieter) einmal bekannt gegeben sind, für alle Mietgeschäfte und damit zusammenhängenden Leistungen, einschließlich Nachbestellungen. Anderslautende Abmachungen und Bedingungen, insbesondere soweit sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Portakabin abändern, sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer (Vermieter) für diesen verbindlich. Ein Mieter erkennt die Mietbedingungen, auch wenn er ihnen zunächst widersprochen hat, durch Annahme der Leistungen an. Der Mieter versichert, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung und in der Folgezeit in der Lage ist, die anfallende Forderung zu begleichen. Verkaufsgeschäften liegen die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verkaufsgeschäfte der Portakabin zugrunde.

I. Angebote und Beauftragung

  1. Jedes Angebot erfolgt freibleibend, was bedeutet, dass der Mieter durch dieses freibleibende Angebot erst zur Abgabe eines eigenen Angebotes aufgefordert wird, welches der Vermieter annehmen oder ablehnen kann. Somit sind Änderungen der Leistungen, der Leistungszeit, des Preises oder sonstige Änderungen bis zur Annahme des Angebotes des Mieters durch den Vermieter möglich.

  2. Der Mieter ist an sein Angebot 14 Tage gebunden. Der Vertrag kommt grundsätzlich erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Vermieters zustande.

  3. Konstruktions- und Formänderungen – auch nach Vertragsabschluss – bleiben vorbehalten, soweit Funktion und Aussehen der Mietsache nicht grundsätzlich geändert werden und die Abweichung für den Mieter zumutbar ist. Auftragsänderungen bei größeren Mietprojekten, die nur durch Einbindung der Portakabin Produktionsgesellschaft zu realisieren sind, bedürfen einer Auftragsklärung spätestens 14 Tage vor Produktionsbeginn. Kurzfristigere Änderungen berechtigen den Vermieter, eine Änderungspauschale in Höhe von € 150,00 zu erheben, bei Innentreppen beträgt die Aufwandsentschädigung € 440,00, sofern eine Stornierung 4 Wochen vor dem geplanten Mietbeginn erfolgt.

II. Mietzeit

  1. Die Mietzeit beginnt mit dem zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten Datum des Mietbeginns der Mietsache; abweichend davon beginnt die Mietzeit mit der tatsächlichen Auslieferung, sofern die Mietsache durch Umstände, die der Vermieter zu verantworten hat, erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem vereinbarten Termin des Mietbeginns ausgeliefert wird. Kommt es zu Verzögerungen von Auslieferungen durch Umstände, die der Kunde zu verantworten hat, ist der Vermieter berechtigt, die Miete ab dem ursprünglich vereinbarten Mietbeginn zu berechnen.

  2. Die Mietzeit endet frühestens 5 Werktage nach Eingang der schriftlichen Kündigung beim Vermieter, jedoch nicht vor Ablauf des ersten Mietmonates, berechnet ab dem Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns. Vor Ablauf des ersten Mietmonates ist das Mietverhältnis nicht kündbar.

  3. Ist der Mietvertrag über eine feste Mindestmietdauer abgeschlossen worden, so ist er in dieser Zeit nicht kündbar. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietgegenstände behält sich der Vermieter vor, den Mietzins zuzüglich Nebenkosten bis zur vollen vereinbarten Mindestmietzeit zu berechnen.

III.  An- und Rücklieferung

  1. Die An- und Rücklieferung der Mietsachen erfolgt, soweit einzelvertraglich nicht etwas anderes geregelt ist, auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Vermieter haftet nicht für verspätete Anlieferung oder Abholung der Gegenstände durch ein Transportunternehmen, selbst wenn dieses durch die Vermieter beauftragt worden ist – auch dann nicht, wenn die Verspätung nur auf leichter Fahrlässigkeit beruht.

  2. Der Mieter hat für ordnungsgemäßes und fachmännisches Abladen der Mietsache bei Anlieferung und Aufladen bei Rückgabe durch Abholung nach Ablauf der Mietzeit zu sorgen. Dadurch anfallende Kosten gehen zu Lasten des Mieters, auch wenn die Ab- und Aufladung durch oder im Auftrag des Vermieters vorgenommen worden ist.

  3. Der Mieter ist dazu verpflichtet, einen geeigneten, festen und ebenen Aufstellplatz und/oder einen Fundamentunterbau für die Aufstellung des Mietgegenstandes bereitzustellen.

4. Der Mieter ist dazu verpflichtet, den Elektroanschluss aller Module sowie erforderliche Wasser- und Abwasseranschlüsse zur Inbetriebnahme mit Strom und Wasser herzustellen. Er ist bei Beendigung des Mietverhältnisses darüber hinaus verpflichtet, diese Anschlüsse wieder zu trennen. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, Rauchmelder zu installieren, soweit es der gesetzlichen Rauchmeldepflicht am Nutzungsort der Mietsache entspricht.
 
IV. Umsetzungen von Containeranlagen

Die Umsetzung von Containeranlagen beinhaltet Demontagearbeiten und den Neuaufbau der Container gemäß Kundenvorgaben. Zur erfolgreichen Demontage der einzelnen Module kann es erforderlich sein, Verbindungselemente, Verrohrungen, elektrische und datentechnische Verbindungen sowie sonstige Einrichtungsgegenstände (z. B. Bodenverkleidungen) zu trennen. Mit einem Umsetzungsauftrag ist sich der Kunde dieses Erfordernisses bewusst und erteilt ausdrücklich sein Einverständnis zu den notwendigen Maßnahmen. Portakabin Mobilraum GmbH haftet nicht für Ansprüche aus Umsetzungsaufträgen, auch dann nicht, wenn für den Auftraggeber Zusatzkosten für die Wiederherstellung oder den Ersatz der getrennten (Verbindungs-)Einrichtung entstehen.

V. Mietzins

  1. Die Miete wird monatlich im Voraus berechnet und ist zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto ohne Abzug. Für angefangene Monate erfolgt die Abrechnung kalendertäglich. Ansonsten sind alle Rechnungen rein netto ohne Abzug nach Erhalt sofort zahlbar, spätestens jedoch 10 Tage nach Rechnungsstellung.

  2. Wird der Mietvertrag über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten abgeschlossen oder dauert die Nutzung länger als 6 Monate, so kann der Vermieter im Falle einer durch die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse bedingten Kostenerhöhung (Lohn- und Preiserhöhungen, Zinsbelastungen) die vereinbarte Miete in angemessenem Verhältnis erhöhen. Die erhöhte Miete ist ab Beginn der Mitteilung über die Miethöhe des folgenden Monats zu bezahlen.

  3. Kommt der Mieter mit einer Monatsmiete oder einer anderen vereinbarten Zahlung länger als 8 Tage in Rückstand oder erfüllt er eine oder mehrere der im Mietvertrag genannten Verpflichtungen nicht, so hat der Vermieter das Recht,

    a) alle noch nicht fälligen Mieten sofort zahlbar zu stellen, oder/und

    b) diesen Mietvertrag fristlos zu kündigen und die zur Verfügung gestellten Mietgegenstände auf Kosten des Mieters sofort zurückzunehmen, oder/und

    c) die ihm sonst vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüche geltend zu machen.

    Unabhängig davon hat der Mieter alle noch bestehenden Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag zu erfüllen.

  4. Bei verspäteter Zahlung kann Portakabin ohne Nachweis eines höheren Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe von 10 % p. a. der zugrunde liegenden Forderung verlangen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist.

  5. Für jede durch Zahlungsverzug und erfolglose Mahnung notwendige Maßnahme in Form der letzten Mahnung per Einschreiben oder Kündigung (vgl. Ziffer V/3.) ist der Vermieter berechtigt, das Konto des Mieters mit Pauschalspesen in Höhe von € 15,00 zu belasten. Diese Kosten sind unabhängig von den Zinsen lt. Ziffer V/4 durch den Mieter zu zahlen. Dem Mieter steht es frei, den Nachweis zu führen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

  6. Der Mieter kann gegenüber der Miete oder sonstigen berechneten Leistungen kein Minderungsrecht geltend machen. Ein Aufrechnungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Mieter kann gegenüber der Miete oder sonstigen berechneten Leistungen auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Mieters, wegen der ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden soll, nicht unstreitig, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Im Übrigen muss die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts dem Vermieter einen Monat vorher angezeigt werden.

 
VI. Verzug, Unmöglichkeit

  1.  Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verzugs oder Unmöglichkeit des Vermieters sind im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Sie sind in den übrigen Fällen von Fahrlässigkeit auf höchstens € 1.000,00 pro Auftrag begrenzt.

  2. Ist für den Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit eine Vertragsstrafe vereinbart, so sind – unbeschadet des Rechts des Vermieters auf Herabsetzung der Vertragsstrafe nach §343 BGB – darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugs ausgeschlossen.

  3. Kommt der Vermieter mit einer Teillieferung in Verzug, so gelten die vorstehenden Ziffern nur für die betreffende Teillieferung.

VII.  Mietsache

  1. Der Mieter wird die Gegenstände in sorgfältiger Art und Weise gebrauchen, sie vor Überbeanspruchung schützen und alle Rechtsvorschriften, insbesondere die gesetzlichen Vorschriften der §§ 553 ff BGB, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung der Gegenstände verbunden sind, beachten und für Wartung, Pflege und Unterhalt sorgen.

  2. Der Mieter hat auf seine Kosten die Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und insbesondere alle Ersatzteile, die dazu notwendig sind, auf seine Kosten neu zu beschaffen und auszuwechseln/einzubauen.

  3. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät nur bestimmungsgemäß zu nutzen, für Wartung und Pflege sowie einsatzbedingte Prüfung nach den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) des Gerätes Sorge zu tragen, notwendige Reparaturen, die auf Grund unsachgemäßer Behandlung sowie durch technische Veränderungen verursacht werden, auf seine Kosten vornehmen zu lassen, die Dächer der gemieteten Gegenstände von Laub, Schneelast und sonstigem Schmutz frei zu halten.

  4. Änderungen, zusätzliche Einbauten usw. darf der Mieter an den Mietgegenständen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vornehmen.

  5. Der Mietgegenstand ist an dem zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten Standort aufzustellen. Der Mieter darf den Gegenstand oder Teile davon nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vom vereinbarten Standort zu einem anderen verlegen. Die Gefahr für den Standortwechsel trägt der Mieter.

  6. Der Vermieter hat das Recht, während der normalen Geschäftszeit die Gegenstände zu besichtigen und deren Verwendung und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen.

  1. Wird der Gegenstand mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder mit einer Anlage verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck gemäß § 95 BGB. Der Mietgegenstand wird nicht Bestandteil eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Anlage und ist mit Beendigung des Mietvertrages wieder zu trennen.

  2. Ist der Gegenstand dazu bestimmt, einer Hauptsache zu dienen, die im Eigentum eines Dritten steht, so hat der Mieter dem jeweiligen Eigentümer gegenüber zu erklären, dass die Zuordnung des Gegenstandes nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.

  3. Der Mieter hat auf seine Kosten die Gegenstände vor Zugriffen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu schützen. Von solchen Zugriffen hat der Mieter den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen.
    Auch hat er den Vermieter von Anträgen auf Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltung hinsichtlich des Grundstücks, auf dem sich der Gegenstand befindet, oder verbundener Gebäude bzw. Anlagen unverzüglich zu unterrichten.

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes und Diebstahls, der Beschädigung und des vorzeitigen Verschleißes der Gegenstände – aus welchem Grunde auch immer – trägt der Mieter. Solche Ereignisse entbinden ihn nicht von der Verpflichtung, die vereinbarten Mieten und Nebenkosten zu zahlen.

  2. Im Falle des Eintretens der oben genannten Ereignisse hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen. Der Mieter ist verpflichtet, innerhalb einer von dem Vermieter zu setzenden, angemessenen Frist, nach dessen Wahl

    a) entweder den Gegenstand auf seine Kosten zu reparieren und ihn in einen vertragsgemäßen Zustand zurückzuversetzen, oder

    b) die Gegenstände durch andere, gleichwertige Gegenstände zu ersetzen, oder

    c) an den Vermieter als Entschädigung netto Kasse alle Beträge zu zahlen, die der Mieter dem Vermieter gemäß Ziffer 9 noch schuldet.

  3. Treffen diese Voraussetzungen nur auf Teile der Gegenstände zu, so gilt das eben Gesagte entsprechend. Die vereinbarte Miete verändert sich dadurch nicht.

  4. Die Feuer-, Einbruch-, Diebstahlversicherung hat der Mieter abzuschließen. Es bleibt dem Mieter überlassen, weitere Versicherungen zur Abdeckung der ihm obliegenden Gefahr-übertragung abzuschließen.

  5. Der Vermieter kann vom Mieter nach Anlieferung der Mietsache den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossene Versicherung verlangen.

  6. Führt ein Mangel des Mietobjekts zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter für diese Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  7. Der Mieter übernimmt alle Gebühren, Beiträge, Steuern und sonstige Abgaben, insbesondere Grund- und/oder Grunderwerbssteuer, die während oder nach der Laufzeit des Mietvertrages erhoben werden. Er hat behördliche Genehmigungen, welche Voraussetzung für die Aufstellung der Mietsache sind, insbesondere die Baugenehmigung, auf seine Kosten rechtzeitig zu beschaffen. Der Mieter ist außerdem verpflichtet, den Vermieter auf besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Richtlinien und Erfordernisse hinzuweisen, sofern deren Nichtbeachtung den Einsatz oder die Aufstellung der Mietsache gefährdet.

  8. Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Mietgegenstand einem Dritten zur Nutzung zu überlassen. Liegt die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung vor, so ist auch der Untervermieter mittelbarer Besitzer der Mietsache. Die Mietzahlungen des Untermieters haben ausschließlich auf das Konto des Vermieters zu erfolgen. Der Mieter tritt die ihm gegen den Untermieter zustehenden Mietforderungen zur Sicherung der Forderungen des Vermieters an diesen ab.

  9. Der Mieter ist, sollte die Witterung das erfordern, bis zur endgültigen Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Frostschäden an Leitungen u. ä. zu treffen.

  10. Wenn wesentliche Umstände bekannt werden, die die Erfüllung des Vertrages durch den Mieter infrage stellen, hat der Vermieter gegen den Mieter, auch wenn ihm die Gegenstände noch nicht übergeben worden sind, die gleichen Rechte, wie oben in Ziffer V/3 genannt.

VIII.  Rückgabe

  1. Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietvertrages unverzüglich an den nächstgelegenen Lagerort dem Vermieter in dem Zustand transportversichert zurückzuliefern, der dem Auslieferungszustand laut Lieferschein unter Berücksichtigung des durch den vertragsgemäßen Mietgebrauch entstandenen normalen Verschleißes und unter Beachtung der Grundsätze der Ziffer VII entspricht. Sollte der Vermieter den Rücktransport nach Freimeldung des Mieters entsprechend der vertraglichen Vereinbarung übernehmen, hat der Mieter auf seine Kosten und Gefahr dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände ab dem Datum ihrer Freimeldung abholbereit zur Verfügung stehen, ohne dass es einer zusätzlichen Terminvereinbarung für die Abholung bedarf. Abholbereit bedeutet, dass sämtliche vom Mieter oder vom Vermieter an den Mietgegenständen angebrachten Verbindungen o. ä., gleich welcher Art, entfernt werden. Sollten die Mietgegenstände mit anderen Gegenständen des Vermieters oder einer Drittfirma verbunden sein, hat der Mieter auf seine Kosten und Gefahr dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände gefahrlos aus der Anlage herausgelöst werden. Lassen sonstige Umstände eine Abholung am vereinbarten Standort nicht zu, hat der Mieter auf seine Kosten und Gefahr die Mietgegenstände an einen geeigneten Standort zu verbringen, der eine Abholung unproblematisch möglich macht. Die Verlegung der Mietgegenstände an diesen neuen Standort ist mit dem Vermieter vorher abzustimmen. Der Vermieter muss dieser Verlegung schriftlich zustimmen. Bis zur Abholung durch den Vermieter trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen Untergangs. Diese Pflichten des Mieters entfallen dann, wenn der Vermieter nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Freimeldung die Mietgegenstände abholt, obwohl dies möglich gewesen wäre. Die Möglichkeit der Abholung muss allerdings für die gesamte Dauer dieser vier Wochen bestanden haben. Solange die Rückabholung der Mietgegenstände aus Gründen, die in der Risikosphäre des Mieters liegen, nicht möglich ist, schuldet der Mieter dem Vermieter bis zur endgültigen Abholung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses inklusive Mehrwertsteuer. Kosten für angefallene Leerfahrten des Vermieters, deren Gründe in der Risikosphäre des Mieters liegen, bezahlt der Mieter dem Vermieter jeweils nach konkretem Aufwand zzgl. Mehrwertsteuer.

  2. Erforderliche Reparaturen, Ersatzteile oder Reinigungs-/Renovierungsarbeiten werden durch den Vermieter gegen Kostenberechnung durchgeführt. Diese Kosten sind ebenso wie die Rücktransportkosten, falls der Rücktransport vom Vermieter oder einem vom Vermieter beauftragten Transportunternehmen ausgeführt worden ist, fällig rein netto und ohne Abzug nach Erhalt der entsprechenden Rechnung durch den Mieter zu zahlen. Das Rücktransportrisiko trägt der Mieter. Sollte der Rücktransport aufgrund von Witterungseinflüssen o. ä. nicht möglich sein, so trägt der Mieter die hierdurch anfallenden Mehrkosten.

  3. Der Beweis, die Mietsache in ordnungsgemäßem und gebrauchsfähigem Zustand zurückgegeben zu haben, obliegt dem Mieter.

4. Sollte der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 189 Dieselkraftstoff (Vertragsjahr = 100 %) gegenüber dem Zeitpunkt der Anlieferung um mehr als 10 % sinken oder steigen, so ist der Vermieter entweder verpflichtet oder berechtigt, die ursprünglich vereinbarten Transportkosten im Verhältnis der Minderung oder der Erhöhung zu mindern oder zu erhöhen.
 

IX. Vermietung von Feuerlöschern

Soweit Portakabin im Zuge eines Mietgeschäfts dem Mieter Feuerlöscher vermietet, gelten zusätzlich folgende Sonderregelungen:

  1. Leistungsgegenstand von Portakabin ist ausschließlich die Vermietung von Feuerlöschern. Zu diesem Leistungsgegenstand gehört nicht die Überprüfung, ob der Betrieb des Mieters überhaupt die Ausstattung mit Feuerlöschern erfordert und/oder welcher Typ Feuerlöscher vom Mieter überhaupt benötigt wird und/oder welche Anzahl von Feuerlöschern der Betrieb des Mieters bedarf und/oder wo genau im Betrieb des Mieters die Feuerlöscher zu installieren sind. Zum Leistungsgegenstand von Portakabin gehört ferner nicht das Erstellen eines Flucht- und Rettungswegplanes im Sinne der Arbeitsstättenverordnung/Arbeitsstättenrichtlinien. Portakabin prüft auch nicht, ob Art und Ausgestaltung des Betriebs des Mieters das Erstellen eines solchen Flucht- bzw. Rettungswegplanes benötigen oder nicht.

  2. Wartung: Da Portakabin-Feuerlöscher nicht selbst herstellt, obliegt es ausschließlich dem Mieter, Portakabin mitzuteilen, wenn aufgrund des Zeitablaufs eine neue Wartung eines oder mehrerer Feuerlöscher erforderlich ist. Der Mieter hat einen Monat vor Ablauf eines Wartungsintervalls Portakabin in schriftlicher Form von dem bevorstehenden Ablauf des Wartungsintervalls zu informieren.
    Hierzu werden die Feuerlöscher von Portakabin mit bestimmbaren Angaben versehen, die den Mieter in die Lage versetzen, zu kontrollieren, ob ein Wartungsintervall abzulaufen droht. Portakabin haftet nicht für Schäden des Mieters, die daraus resultieren, dass der Mieter Portakabin nicht über den bevorstehenden Ablauf des Wartungsintervalls informiert hat.

  1. Im Falle der Inbetriebnahme der Feuerlöscher ist Portakabin hiervon sofort zu informieren, damit der/die in Betrieb genommene(n) Feuerlöscher entweder aufgefüllt oder ausgetauscht werden können. Portakabin haftet nicht für Schäden des Mieters, die daraus resultieren, dass diese Anzeige gegenüber Portakabin unterblieben ist.

X.

Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.

XI.

Sollte irgendeine Bedingung des Mietvertrages und der AGB aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so werden davon die übrigen Bedingungen des Vertrages nicht berührt.

XII.

Wird der Mietgegenstand während oder im Anschluss an die Mietzeit vom Mieter käuflich erworben, so bleibt der Mietgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller Miet-, Kauf- und sonstiger Rechnungen Eigentum des Vermieters.

XIII. Datenschutz

Im Zusammenhang mit Mietgeschäften werden bei dem Vermieter Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses und zur Kundenbetreuung benötigt werden, gespeichert und elektronisch verarbeitet.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand – soweit die Vertragsparteien Vollkaufleute sind – ist Aalen.

Stand 30.04.2020